Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bankett-, Konferenz- oder Saalräume einschließlich der hierzu gehörigen Nebenflächen, sowie alle damit zusammenhängen-den weiteren Leistungen und Forderungen durch die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH an den Kunden. Kunde im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der jeweilige Vertragspartner des Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag über die oben genannte Räumlichkeit kommt durch die schriftliche Annahme eines entsprechenden Antrages des Kunden durch die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH zustande. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Unter- oder Weitervermietung des Veranstaltungsraumes bedarf der schriftlichen Genehmigung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH
3. Preise / Zahlungsmodalitäten
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so behält sich die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH das Recht Preisänderungen bis höchstens 10% vorzunehmen. Preisänderungen werden nur vorgenommen, um Kostensteigerungen auszugleichen. Kostensteigerungen sind insbesondere gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Wasser, Steuererhöhungen oder gestiegene Kosten für Lieferanten. Auf Wunsch wird hierüber Rechnung gelegt. Liegt die Preiserhöhung nicht unerheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die Rechnungen der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH sind binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Nach Überschreitung dieser Zahlungsfrist ist die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH berechtigt, Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH des einen höheren Schadens vorbehalten.
Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH aufrechnen.
4. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl bei Abgabe von Speisen aller Art muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung übermittelt worden sein. Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH wird sich bemühen, bei jeder Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben eine wunschgemäße Versorgung bereitzustellen, allerdings kann eine Garantie hierfür nur übernommen werden, soweit die Abweichung nach oben 2?r ursprünglichen Teilnehmerzahl nicht übersteigt. Höhere Abweichungen können von der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH verbindlich nur verlangt werden, wenn dieses vorher seine Zustimmung erklärt hat. Bei Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Liegt die Tatsächliche Teilnehmerzahl unter der der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH spätestens sechs Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilten Teilnehmerzahl, so wird die mitgeteilte Teilnehmerzahl berechnet. Abweichungen nach unten werden auch bei fristgemäßer vorheriger Ankündigung nur bis maximal 5?rücksichtigt. Bei Abweichungen nach unten, die der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH nicht innerhalb der oben genannten Frist mitgeteilt wurden, wird die ursprünglich bestelle Anzahl der Speisen in Rechnung gestellt. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH zusätzlich Kosten der Leistungsbereitstellung in Rechnung stellen.
5. Mitbringen von Getränken
Der Kunde darf Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen, ausgenommen sind Spirituosen. Sonderfälle sind mit der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH zu vereinbaren.
6. Veranstaltungsraum
Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH.
7. Abbestellung/Rücktritt des Kunden
Wenn Sie eine Buchung stornieren, umbuchen oder nicht erscheinen, hat die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH Anspruch auf eine angemessene Entschädigung die sich wie folgt staffelt:
Bis zu 6 Monate vor Buchungstermin: kostenfrei
Bis zu 3 Monate vor Buchungstermin: Pauschalentschädigungssumme von 90?s Buchungspreises von Raummiete und Reinigung. Die Berechnung des Getränkekonsums basiert auf einem Durchschnittswert von 9,00 €/Gast. Hier werden mindestens 30 Gäste zu Grunde gelegt.
Es steht Ihnen frei zu beweisen, dass – resultierend aus einer solchen Stornierung – dem Dienstleister kein Verlust entstanden ist, oder dass der dem Dienstleister entstandene Schaden sich auf eine geringere Summe beläuft als die geforderte Pauschalentschädigungssumme.
Bei bestellten Speisen gilt:
Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH und dem Kunden bleibt es unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH nachzuweisen.
8. Gültigkeit eines geschlossenen Vertrages
Eine Leistung braucht nur dann von der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH erbracht werden, wenn ein unterschriebener Vertrag der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erreicht. Bei kurzfristig abgesprochen Veranstaltungen können kürzere Zeiten vereinbart werden, insofern der service- und küchentechnische Ablauf von Seiten der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH nicht gefährdet wird. Sollte kein unterschriebener Vertrag der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH vor Veranstaltungsbeginn erreichen, ist die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH berechtigt, die Veranstaltung kurzfristig abzusagen. In diesem Falle werden dem Besteller entstandene Warenkosten in Rechnung gestellt.
9. Rücktrittsrecht der Müller-Platz Objekt- und Eventmanagement GmbH
Geht eine in den Zahlungsmodalitäten verlangte Vorauszahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung auf dem Konto der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ein, so ist die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt. Zeitungsanzeigen, Einladungen zu nicht gesellschaftlichen Veranstaltungen, z.B. Vorstellungsgespräche oder Verkaufsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH beeinträchtigt, so hat die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, alles tun um innere und äußere Störungen zu vermeiden. Hat die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Kunden vorgesehene Veranstaltung, z.B. Aufgrund ihres politischen Charakters, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH zu gefährden droht, kann die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den Kunden nicht hinreichend informiert worden ist.
Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ist ferner berechtigt, aus anderen wichtigen, sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Einen solchen Grund stellt beispielsweise eine unberechtigte Unter- oder Weitervermietung überlassener Räume durch den Kunden dar. Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH hat die Ausübung des Rücktrittsrechts dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bei berechtigtem Rücktritt der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Eventunternehmen Müller’s Platz. Wird der Rücktritt von Eventunternehmen Müller’s Platz durch eine vertragswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden herbeigeführt, so kann die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH unbeschadet des Rücktritts die in Ziffer VII aufgeführten Beträge als pauschalisierten Schadenersatz geltend machen. Der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH und dem Kunden bleibt der Beweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Soweit keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH vorliegen, übernimmt die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen oder Exponaten des Kunden. Die mitgebrachten Gegenstände oder Exponate befinden sich in Gefahr des Kunden in ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und sind sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. Unterbleibt die unverzügliche Entfernung, so ist die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH berechtigt, Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Erforderliche Entsorgung von zurückgebliebenen Materialien, einschließlich solcher Gegenstände, die von Firmen gemietet und in den Räumen der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH verbracht wurde, erfolgt ebenfalls zu Lasten des Kunden. Die Schadenersatzansprüche nach § 701 u. 702 BGB erlöschen, sofern Schäden nicht unverzüglich angezeigt werden.
11. Sonstige Haftung der Müller-Platz Objekt- Und Eventmanagement GmbH
Die Haftung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ist im nicht leistungstypischen Bereich beschränkt auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leistungstypisch ist insbesondere der Bereich, bei dem der Kunde der Fachkenntnis und Kompetenz der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH
und seiner Angestellten ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Die Haftung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benutzung eines der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH zur Verfügung gestellten KFZ- Stellplatzes durch den Kunden oder die Gäste auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt für die Behandlung von Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden oder die Gäste. Obige Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche, als auch für deliktische Haftung.
12. Haftung des Kunden für Beschädigungen
Der Kunde haftet für alle Schäden (Beschädigung oder Verlust) an Gebäuden oder Inventar, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen zumindest leicht fahrlässig verursacht werden. Entstehen Schäden durch ein Fehlverhalten von Besuchern oder sonstigen Dritten aus dem Bereich des Kunden, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH entstandenen Schäden im Rahmen eigener Ersatzansprüche zugunsten der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH im eigenen Namen geltend zu machen. Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH kann wahlweise die Abtretung der Ersatzansprüche verlangen. Es obliegt dem Kunden, für die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Haftpflicht entsprechende Versicherungen abzuschließen. Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
Das Anbringen von Dekorationsmaterial und die Befestigung von Exponaten ist nur in Absprache mit der Bankett-Abteilung der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH gestattet. Eingebrachte Dekorationsmaterial und eingebrachte Exponate müssen feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis hierüber zu verlangen. Die Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH ist ferner berechtigt, die Anbringung von Dekorationsmaterial und Aufstellung von Exponaten abzulehnen, wenn diese den feuerpolizeilichen Anforderungen oder der Statik nicht entsprechen, bzw. wenn sonstige Sachschäden zu befürchten sind.
13. Störungen an technischen Einrichtungen
Störung an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden. Die gesetzlich gewährten Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden gegenüber der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH bleiben hiervon unberührt.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des§ 38 Ab. 3 Nr. 2 ZOB erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Müller-Platz Objekt- & Eventmanagement GmbH. Gleiches gilt gemäß § 38 Ab. 3 Nr. 2 ZOB für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Falls Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind diejenigen Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.